Dienstleistungen von A bis Z
Für jedes Anliegen der richtige Kontakt
Auf dieser Stelle stellen wir die unterschiedlichsten Dienstleistungen vor und nennen die jeweiligen Ansprechpartner.
Dienstleistungen
von A bis Z
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Ehrenamtlicher Richter beim Finanzgericht - berufen werden
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter gewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
- Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung.
- Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
In der Finanzgerichtsbarkeit entscheiden die Senate der Finanzgerichte normalerweise in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
Zuständige Stelle
für die Wahl zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Finanzgericht Baden-Württemberg:
Ein Wahlausschuss, bestehend aus
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts,
- einer von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu bestimmenden Beamtin oder einem Beamten der Landesfinanzverwaltung und
- sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Zwingende Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit
Außerdem sollen die Betreffenden
- mindestens 25 Jahre alt sein und
- ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Ausnahmen sind möglich.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder
- innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden ist, wenn es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
- nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können unter anderem wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
- Bundestags- und Landtagsabgeordnete
- Mitglieder des Europäischen Parlaments
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder
- Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit
- Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberaterin oder Steuerberater sind, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Hinweis: In Vermögensverfall geratene Personen sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern berufen werden.
Verfahrensablauf
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Wahlausschuss auf fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten gewählt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts erstellt die Vorschlagslisten in jedem fünften Jahr.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei soll jede Person voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdienerinnen oder Religionsdiener
- Schöffinnen, Schöffen und andere ehrenamtliche Richterinnen oder Richter
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind.
- Personen, die 67 Jahre oder älter sind.
- Ärztinnen, Ärzte, Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger, Hebammen und Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter, die keine Apothekerin oder keinen Apotheker beschäftigen.
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden, zum Beispiel bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Es können Kosten entstehen. Unter "Sonstiges" erfahren Sie Näheres zu möglichen Aufwandsentschädigungen.
Hinweise
Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Diese umfasst
- Fahrtkostenersatz,
- Entschädigung für Aufwand,
- Ersatz für sonstige Aufwendungen,
- Entschädigung für Zeitversäumnis,
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und
- Entschädigung für Verdienstausfall.
Vertiefende Informationen
Tipp: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter bietet das Justizministerium mit seinem "Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit" an.
Rechtsgrundlage
- § 5 FGO (Aufbau der Finanzgerichte)
- § 10 FGO (Bundesfinanzhof)
- §§ 16 bis 30 FGO
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- § 44 (Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters)
- § 45 DRiG (Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters)
- § 13 LRiG (Eid der ehrenamtlichen Richter)
- § 14 LRiG (Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter)
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- §§ 5 bis 7 JVEG
- §§ 15 bis 18 JVEG (Entschädigung)
Freigabevermerk
24.04.2024 Justizministerium Baden-Württemberg