Lebenslagen
Von Adoption bis Zuwanderung
Die zuständige Stelle sowie die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie im Untermenü der jeweiligen Lebenslage.
Voraussetzungen für die Vereinsgründung
Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen ein Verein. Den Verein macht aus, dass sich in ihm
- mehrere Personen
- für eine gewisse Dauer
- zu einem gemeinsamen Zweck
- unter einem gemeinsamen Namen verbinden,
- der Verein durch einen Vorstand vertreten wird und
- der Fortbestand des Vereins vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein soll.
Ohne Rücksicht darauf, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll oder nicht, ist für jeden Verein vor allem zwingend vorgeschrieben,
- dass der Verein einen Vorstand hat,
- dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und
- eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann.
Hinweis: Die Gründung des Vereins setzt zudem die Vereinbarung einer Vereinssatzung zwischen den Gründern zwingend voraus.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Unterscheidung zwischen rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Verein ist in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Hinweis: Jeder Verein ist vor seiner Eintragung in das Vereinsregister ein nicht rechtsfähiger Verein.
Wer nach der Vereinbarung der Satzung, aber vor Eintragung des Vereins in das Vereinsregister für den Verein handelt, wird von der persönlichen Haftung frei, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird.
Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig.
Freigabevermerk
11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg