Wegweiser
Sachgebiet Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe
Beschreibung
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege können die Kosten für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege übernommen werden, soweit die vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung sowie eigenes Einkommen und Vermögen bzw. bestehende Ansprüche an Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche) nicht ausreichen, den Pflegebedarf sicherzustellen.
Blindenhilfe ist eine monatliche finanzielle Geldleistung für Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder durch einen Unfall erblindet sind. Eine besondere Zweckbindung ist nicht vorgesehen. Die betroffenen Personen können Mehrausgaben, die ihnen wegen dieser Behinderung entstehen, ausgleichen.
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Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit
Formulare und Onlinedienste
- Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Drittes Kapitel SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Viertes Kapitel SGB XII, Sonstige Leistungen der Sozialhilfe - Fünftes bis Neuntes Kapitel SGB XII, Leistungen nach dem AsylbL
- Antrag auf Gewährung von Landesblindenhilfe nach dem Blindenhilfegesetz für Baden-Württemberg
- Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht im Rahmen des Antrags auf Hilfemaßnahmen nach dem SGB XII zur Bedarfsprüfung von Hilfemaßnahmen
- Leistungen nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Hinweisblatt zum Datenschutz
- Leistungen nach dem Gesetz über Landesblindenhilfe - Hinweisblatt zum Datenschutz
- Pflegeplan Main-Tauber-Kreis 2014-2020
- Senioren und Sozialhilfe - Fragen und Antworten zur Sozialhilfe im Pflegeheim
- Seniorenwegweiser Main-Tauber-Kreis
- Sozialplanung für Senioren
- Vermögenserklärung
- Vollmacht und Abtretungserklärung Wohngeld
- Wichtige Informationen zur Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Übernahme von Pflegeheimkosten)
- Wichtige Informationen zur Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Zahlungsauftrag, Rückbuchungsvollmacht