Dienstleistungen von A bis Z
Für jedes Anliegen der richtige Kontakt
Auf dieser Stelle stellen wir die unterschiedlichsten Dienstleistungen vor und nennen die jeweiligen Ansprechpartner.
Dienstleistungen
von A bis Z
Durch Klick auf einen Buchstaben gelangen Sie zur Übersicht der einzelnen Seiten.
Schwerbehindertenausweis verlängern
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis befristet ist und Sie ihn weiterhin benutzen möchten, können Sie ihn verlängern lassen.
Befristete Ausweise gelten für höchstens fünf Jahre. Die Geltungsdauer berechnet sich vom Monat der Ausstellung an. Auch eine Verlängerung des Ausweises ist für höchstens fünf Jahre möglich.
Bei Kindern und Jugendlichen gelten folgende Befristungen:
- unter 10 Jahre: Der Ausweis gilt bis längstens zum Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 10 Jahre alt wird.
- zwischen 10 und 15 Jahren: Der Ausweis gilt bis längstens zum Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 20 Jahre alt wird.
Wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihr Aufenthaltstitel oder Ihre Aufenthaltsgestattung bzw. Arbeitserlaubnis befristet ist, gilt der Ausweis längstens bis zum Ablauf des Monats der Befristung.
Ist keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten, können Sie einen unbefristeten Ausweis erhalten.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie besitzen einen befristeten Schwerbehindertenausweis.
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihres Schwerbehindertenausweises können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen.
Sofern Sie bereits einen Ausweis in Scheckkartenformat besitzen, erhalten Sie einen neuen Ausweis mit der jeweiligen Änderung.
Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer.
Fristen
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit
Erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- bei Ausstellung eines neues Ausweises:
- Passbild
- wenn Sie sich vertreten lassen:
- Vollmacht
- Personalausweis der vertretenden Person
Kosten
keine
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- § 152 (Feststellung der Behinderung, Ausweise)
§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Gültigkeitssdauer)
Freigabevermerk
23.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg