Lebenslagen

Von Adoption bis Zuwanderung

Die zuständige Stelle sowie die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie im Untermenü der jeweiligen Lebenslage.

Außerordentliches Testament (Nottestament)

Das Nottestament ist eine besondere Form des Testaments. Ein solches kann verfasst werden, wenn ein Bedürfnis nach einer sofortigen Testiermöglichkeit besteht. Das ist etwa der Fall, wenn jemand zur eigenhändigen Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht in der Lage und die Errichtung vor einem Notar aufgrund bestimmter Gegebenheiten nicht möglich ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt folgende Nottestamente:

  • Bürgermeistertestament
    Das Bürgermeistertestament wird in Ausnahmefällen vor dem Bürgermeister des Aufenthaltsortes des Erblassers errichtet. Voraussetzung ist, dass ein Testament durch einen Notar nicht mehr aufgesetzt werden kann, da der baldige Tod des Erblassers befürchtet wird. Der Bürgermeister erstellt dann eine Niederschrift in Gegenwart von zwei Zeugen. Nachdem die Niederschrift vom Erblasser genehmigt wurde, muss sie von allen Beteiligten unterschrieben werden.
  • Dreizeugentestament
    Kann der Erblasser durch außerordentliche Umstände wie zum Beispiel Hochwasser oder Verschüttung einen Ort nicht verlassen und ist sein Tod zu befürchten, ist eine testamentarische Errichtung auch durch die Erklärung des Letzten Willens gegenüber drei Zeugen möglich. In diesem Fall muss ebenso eine Niederschrift erstellt werden, die vom Erblasser genehmigt und von allen Beteiligten unterschrieben werden muss.
  • Seetestament
    Das Seetestament ist im eigentlichen Sinne kein Nottestament, denn es setzt keine Notlage voraus. Folgende Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein: Der Erblasser muss sich auf einer Seereise auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens befinden (dies kann auch eine Küstenfahrt sein). Es wird dadurch errichtet, dass der Erblasser eine mündliche Erklärung vor drei Zeugen bekannt gibt.

Diese außerordentlichen Testamente haben nur vorläufigen Charakter. Sie werden grundsätzlich drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.

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