Lebenslagen

Von Adoption bis Zuwanderung

Die zuständige Stelle sowie die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie im Untermenü der jeweiligen Lebenslage.

Zollvorschriften bei der Rückkehr

Sie möchten gerne Reiseandenken für sich selbst oder als Geschenke für Freunde und Angehörige aus Ihrem Urlaub mitbringen? Oder haben Sie vor, in Ihrem Urlaubsland bestimmte Waren (beispielsweise Kleidung oder Elektrogeräte) zu kaufen, da diese dort billiger sind als in Deutschland? Bedenken Sie, dass Sie bei der Rückreise nicht nur die Einfuhrbestimmungen nach Deutschland, sondern auch die Ausfuhrbestimmungen aus Ihrem Urlaubsland beachten müssen. Erkundigen Sie sich daher sowohl beim Zoll in Ihrem Urlaubsland als auch bei den deutschen Zollbehörden über die geltenden Bestimmungen.

Um bei der Rückreise nach Deutschland keine Schwierigkeiten mit den Zollbehörden zu bekommen, sollten Sie sich genau informieren, was Sie abgabenfrei einführen dürfen und welche Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Waren gelten. Unterschiede bestehen vor allem zwischen der Einreise aus einem anderen EU-Staat und der Einreise aus Nicht-EU-Staaten (sogenannten Drittstaaten).

Einfuhrabgaben müssen Sie bezahlen, wenn Sie bei der Einreise nach Deutschland Waren mitführen, die bestimmte Mengen- und Wertgrenzen überschreiten. Der Gesamtbetrag dieser Einfuhrabgaben setzt sich aus folgenden Abgabenarten zusammen:

  • Zoll (dabei gelten unterschiedliche Zollsätze für unterschiedliche Warengruppen)
  • Einfuhrumsatzsteuer (in der Regel 19 Prozent des Einfuhrumsatzsteuerwerts der Waren; ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent für bestimmte Waren)
  • für Waren wie Tabakwaren oder alkoholische Getränke: Verbrauchsteuern (z.B. Energiesteuer, Tabaksteuer oder Branntweinsteuer)

Achtung: Wenn Sie auf Geschäftsreise sind und gewerbliche Waren mit sich führen, beachten Sie bitte, dass diese von den Bestimmungen des Reiseverkehrs ausgenommen sind. Gewerbliche Waren unterliegen den Bestimmungen des kommerziellen Warenverkehrs. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand auf Grundlage der im Portal unseres Kooperationspartners Freistaat Sachsen veröffentlichten Version. Das Innenministerium hat ihn am 15.05.2017 zur Publikation freigegeben.

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