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Wahl zum 18. Deutschen Bundestag im September 2013

- Öffentliche Bekanntmachung Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte -

Die Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes (Baden-Württemberg) Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 2013 in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 des Meldegesetzes (Baden-Württemberg) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen (Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschrift; der Geburtstag darf nicht mitgeteilt werden), für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Gegen diese Datenweitergabe oder Nutzung besteht ein Widerspruchsrecht. Betroffene Personen, die eine Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten im Hinblick auf die Bundestagswahlen  im September 2013 nicht wünschen, können dem durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem Bürgerbüro - Meldebehörde der Stadt Lauda-Königshofen - Marktplatz 1, Rathaus, Zimmer 101, oder auch bei den örtlichen Verwaltungsstellen schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch -, abgegeben werden. 

Der Widerspruch wirkt nur gegenüber der Meldebehörde des jetzigen Wohnortes. Bei einem Wegzug muss der Widerspruch gegenüber der Meldebehörde des neuen Wohnortes erneut erklärt werden. Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.

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