Lebenslagen
Von Adoption bis Zuwanderung
Die zuständige Stelle sowie die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie im Untermenü der jeweiligen Lebenslage.
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).
Personen, die als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen wurden, erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Die Familienangehörigen der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn sie in die Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes einbezogen sind.
Rechtsgrundlage
- Artikel 116 Absatz 1 Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
- § 4 Spätaussiedler
- § 15 Bescheinigungen
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- § 7 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
16.04.2024 Innenministerium Baden-Württemberg