Lebenslagen
Von Adoption bis Zuwanderung
Die zuständige Stelle sowie die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie im Untermenü der jeweiligen Lebenslage.
Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge
Der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge erfordert keine Einigung und Eintragung im Grundbuch. Erben Sie ein Grundstück, werden Sie oder die Erbengemeinschaft, der Sie angehören, Eigentümer. Das Grundbuchamt ist gehalten, auf eine Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken.
Wenn Sie ein Grundstück oder ein Vermögen, das aus einem Grundstückskauf herrührt, erben, sollten Sie sorgfältig auf mögliche schädliche Bodenveränderungen und Altlasten achten, selbst wenn Sie es weiterverkaufen wollen. Als Erbe oder Erbin ("Gesamtrechtsnachfolger") können Sie auch für Schadstoffeinträge, die der Erblasser verursacht hat, in Haftung genommen werden.
Wenn Sie ein Grundstück erben oder von jemandem geschenkt bekommen, fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Vertiefende Informationen
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium, das Umweltministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, haben ihn am 29.01.2020 freigegeben.